Satzung des Vereins für Orts- und Heimatkunde Dorsten e.V.

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1888 gegründete Verein trägt den Namen "Verein für Orts- und Heimatkunde Dorsten e.V."

2. Er hat seinen Sitz in Dorsten

3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nummer VR 13505 eingetragen.


§ 2 - Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, das Denkmal, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbunden heit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeits gebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Betreuung von Wanderwegen und Biotopen, Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, und dessen Untergliederungen sowie durch Zusammenarbeit mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

3. Gegenstand der Tätigkeit des Vereins ist auch die Koorperation mit dem Archiv der Stadt Dorsten. Der Verein unterstützt durch Kontakte zu wissenschaftlichen Institutionen die Arbeit des Stadtarchivs.

4. Bei der Verwirklichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit dem Rat und der Verwaltung der Stadt Dorsten zusammen.


§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

4. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dorsten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.


§ 4 - Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und korporative Mitglieder sein.

Korporative Mitglieder sind Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Auf- nahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.

4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vor- schlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder bei juristischen Personen und korporativen Mitgliedern durch Auflösung bzw. Erlöschen des Mitglieds.

6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres für den Ablauf des 31. Dezember des Jahres mitzuteilen.

7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliedervesammlung zu entscheiden hat.


§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltun- gen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinzweckes unterstützt.

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 31. März eines jeden Jahres seinen Beitrag für das laufende Jahr an die Vereinskasse zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 7 - Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im ersten Viertel eines Jahres.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung oder Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, so wird die Mitgliedersammlung von dem lebensältesten Vorstandsmitglied einberufen oder geleitet

5. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich (auch elektronischer Postversand, d.h. E-Mail-Versand oder per Fax) zugegangen sein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer gerichtet war.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

Sofern eine Satzungsänderung beschlossen werden soll, muss der bisherige Text der Satzung und der zu beschließende, geänderte Text der Satzung gegenüber gestellt werden und so in der Einladung zur Mitgliederver- sammlung den Mitgliedern übermittelt werden.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder be- schlossen werden. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
f) Festsetzung der Beiträge,
g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
h) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
j) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzu- fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassenwart,
e) 4 Beisitzer

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen. Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

Damit die Arbeit im Vorstand Kontinuität erhält, werden die Vorstandsmitglieder jeweils auf 4 Jahre im Wechsel von 2 Jahren wie folgt gewählt:

In der Jahreshauptversammlung des Jahres 2019 werden der Vorsitzende und der Geschäftsführer für die Dauer von 4 Jahren neu gewählt.

Der 2. Vorsitzende und der Kassenwart werden für 2 Jahre neu gewählt. 3. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindesens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertrende Vorsitzende und der Geschäftsführer; jeweils zwei der hier genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam handelnd.

5. Unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder und Vorstandsmitglieder, die für ihre Tätigkeit nur eine jährliche Vergütung erhalten, die 720 Euro nicht übersteigt, haften dem Verein nach § 31a Absatz 1 BGB für einen in Wahrnehmung der Vorstandspflichten verursachten Schaden nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

6. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt insbesondere über Aufnahmeanträge, den Ausschlusses eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.


§ 9 - Ausschüsse

1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziffer 3 entsprechend.


§ 10 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 11 - Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und Sitzungsniederschriften

1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vereins- vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide nicht anwesend, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

2. Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das inbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Geschäftsführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungs- leiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 12 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung ist der Stadt Dorsten mitzuteilen.


§ 13 - Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung ist am 11. April 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Dorsten, den 11. April 2019

Josef Ulfkotte - (Versammlungsleiter)

Dieter Steven - (Protokollführer)

Eintragung 11 VR 0505
Dorsten, den 11. April 2019
Amtsgericht -Registerrecht-